Am 02.06.2023 wurde das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)), verkündet. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie und wird am 02.07.2023 in Kraft treten.

Das Kernstück des Gesetzes ist die Einrichtung von Meldestellen für hinweisgebende Personen im Unternehmen (intern) und bei Behörden (extern). Unabhängig von den besonderen Anforderungen des § 12 Abs. 3 HinSchG für bestimmte Branchen sind Arbeitgeber, die in der Regel mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, bis spätestens zum 01.07.2023 eine (interne) Meldestelle einzurichten, so dass Arbeitnehmer Missstände bei den internen Meldestellen melden können.

Für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigte gilt zudem eine Übergangsregelung. Sie müssen die interne Meldestelle erst ab dem 17.12.2023 einrichten. Richtet der Arbeitgeber keine interne Meldestelle ein, obwohl er dazu verpflichtet ist, drohen gemäß § 40 Abs. 6 HinSchG Geldbußen von bis zu 20.000,00 Euro.

Das Gesetz ermöglicht es hinweisgebenden Personen, sogenannten Whistleblowern, einfacher und ohne Angst vor Repressalien (wie bspw. Kündigungen, Versetzungen oder Freistellungen) auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen.

Voraussetzung ist, dass die hinweisgebende Person die Informationen über Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt hat. Somit sind insbesondere Arbeitnehmer, auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, Bewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter, Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien umfasst.

Die hinweisgebende Person muss jedoch hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Gemeldete Informationen, die beispielsweise auf Spekulationen beruhen oder bereits öffentlich verfügbar waren, unterfallen nicht dem Schutz des HinSchG.

Das Kernstück des Gesetzes ist jedoch die Einrichtung von Meldestellen im Unternehmen (intern) und bei Behörden (extern).

Arbeitgeber, die in der Regel mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten. Arbeitnehmer können sodann Missstände bei den internen Meldestellen melden.

Unternehmen, die weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, jedoch zu den nachfolgenden Unternehmen/ Branchen zählen und unter $ 12 Abs. 3 HinSchG fallen , müssen – unabhängig von der Beschäftigtenanzahl – eine interne Meldestelle einrichten.

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen
  • Datenbereitstellungsdienste
  • Börsenträger
  • Kreditinstitute
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Versicherungsunternehmen

Arbeitgeber, die verpflichtet sind, eine interne Meldestelle einzurichten, müssen die Meldestelle spätestens ab dem 02.07.2023 eingerichtet haben.

Für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigte gilt zudem eine Übergangsregelung. Sie müssen die interne Meldestelle erst ab dem 17.12.2023 einrichten.

Die interne Meldestelle nimmt Hinweise von Whistleblowern in mündlicher oder in Textform auf und geht diesen nach.

Die Meldestelle kann ein eigener Mitarbeiter, eine Abteilung oder ein externer Dienstleister sein.

Zusätzlich zu den internen Meldestellen, werden auch bei den Behörden von Bund und Länder sog. externe Meldestellen eingerichtet. Die hinweisgebende Person hat ein Wahlrecht, ob sie sich zunächst an die interne oder die externe Meldestelle wendet. Studien haben jedoch gezeigt, dass hinweisgebende Personen sich zunächst lieber an die interne Meldestelle wenden. Die Einrichtung einer externen Meldestelle entbindet den Arbeitgeber somit nicht von der Einrichtung einer internen Meldestelle.

Zunächst muss die eingegangene Meldung dokumentiert und ihren Eingang innerhalb von sieben Tagen bestätigt werden. Anschließend prüft die interne Meldestelle, ob die Meldung überhaupt in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt. Ist dies der Fall, prüft sie die Stichhaltigkeit der Meldung, betreibt Nachforschungen und hält mit der hinweisgebenden
Person stetig Kontakt. Im Anschluss soll die interne Meldestelle angemessene Folgemaßnahmen treffen. Diese können beispielsweise neben einem Verweis des Hinweisgebers an eine andere zuständige Stelle, Durchführungen eigener weiterer Ermittlungen oder die Abgabe des Vorganges an die Arbeitseinheit des Unternehmens für interne Ermittlungen sein.

Spätestens nach drei Monaten und sieben Tagen gibt die Meldestelle eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person. Hierbei soll sie auch über geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen informiert werden, sofern das weitere Vorgehen dadurch nicht gefährdet wird.

Das HinSchG sieht keine konkreten Angaben für die Meldestelle hinsichtlich der internen Ermittlungen vor. Sie soll aber in jedem Fall dazu beitragen, dass etwaige Verstöße zukünftig abgestellt werden.

  • Strafrechtliches Verhalten, wie bspw. Betrug, Bestechung, Veruntreuung und Korruption
  • Diebstahl von Firmeneigentum
  • Unethisches Verhalten
  • Datenschutzmängel und Datenschutzverstöß
  • Diskriminierung
  • Belästigung
  • Sonstige Gesetzesverstöße wie bspw. gegen das Mindestlohngesetz, im Arbeits- und Gesundheitsschutz oder bei Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung

Richtet der Arbeitgeber keine interne Meldestelle ein, obwohl er dazu verpflichtet ist, drohen gemäß § 40 Abs. 6 HinSchG Geldbußen von bis zu 20.000,00 Euro.

Im Übrigen drohen beispielsweise auch Bußgelder von bis zu 50.000,00 Euro gegen Personen, die eine Meldung verhindern, gegenüber einer hinweisgebenden Person eine Repressalie ergreifen oder die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Personen sowie der Meldung nicht wahren.

Betriebsräte haben zunächst gemäß § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen Anspruch auf Unterrichtung von der geplanten Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems.

Darüber haben die Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG im Hinblick auf die Ausgestaltung von Meldekanälen und des Meldeverfahrens vor der internen Meldestelle, sofern der Arbeitgeber ein über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehendes Verfahren zur Meldung und zum Umgang mit Verstößen einführen möchte. Wird dabei zudem eine technische Einrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verwendet, dürfte auch hier ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestehen.

Haben Sie Fragen zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz oder zur Umsetzung der Anforderungen, insbesondere an eine interne Meldestelle stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Seite.

Sie möchten nicht selbst eine interne Meldestelle einrichten? Gerne übernimmt die DATAIX GmbH für Sie die Einrichtung und Abwicklung einer internen Meldestelle.